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  • AutorenbildIoannis Athanasopoulos

Praxislockerungen des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) im Marken-Eintragungsverfahren (II)

Das IGE lockert seine Eintragungspraxis betreffend unbekannten ausländischen geographischen Bezeichnungen und beurteilt das Freihaltebedürfnis neu.


Das IGE hat seine Praxis betreffend ausländische geografische Bezeichnungen, die den massgebenden schweizerischen Verkehrskreisen unbekannt sind, überprüft (Richtlinien in Markensachen, 1.3.2022, Teil 5, Ziff. 8.5.1.2). Gestützt auf alle relevanten Umstände ist eine neue Gewichtung und damit verbunden eine Praxislockerung erforderlich, weil sich gezeigt hat, dass die höchstrichterlichen Kriterien im Eintragungsverfahren nicht ausreichend zuverlässig beurteilt werden können. Daher wird das IGE bei der Prüfung entsprechender Zeichen neu davon ausgehen, dass an unbekannten ausländischen geografischen Bezeichnungen kein Freihaltebedürfnis besteht. Diese Änderung trägt der Vorgabe Rechnung, dass gemäss ständiger Rechtsprechung Grenzfälle einzutragen sind und eine einlässliche Überprüfung durch die Zivilgerichte vorbehalten bleibt.


Auf unbekannte schweizerische geografische Bezeichnungen findet diese Praxislockerung keine Anwendung und alle materiellen Grundsätze in Bezug auf das Freihaltebedürfnis behalten ihre Gültigkeit.

Die Praxisänderung trat per 1. Dezember 2022 in Kraft und wird seither auf alle hängigen Gesuche angewendet.

Quelle: IGE

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