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  • AutorenbildIoannis Athanasopoulos

Praxislockerungen des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) im Marken-Eintragungsverfahren (I)

Das IGE lockert seine Eintragungspraxis betreffend Hinweise auf Ausstattungsmerkmale nach Bundesgerichtsentscheid 4A_158/2022 vom 8.9.2022.


Bisher weist das IGE praxisgemäss Zeichen wegen Zugehörigkeit zum Gemeingut nach Art. 2 lit. a MSchG zurück, die sich in einem Hinweis auf ein Motiv erschöpfen, das für die betroffenen Waren allgemein üblich ist (vgl. Richtlinien in Markensachen, Teil 5, Ziff. 4.4.2.7.3). Das Bundesgericht hat im Entscheid BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 betr. BUTTERFLY entschieden, dass ein gemeinfreier Hinweis auf die Ausstattung nur dann vorliegt, wenn das Motiv für die betroffenen Waren charakteristisch/typisch und zudem nicht auch bei anderen Waren verbreitet ist.


Vor diesem Hintergrund beabsichtigt das IGE seine Eintragungspraxis zu lockern und wird den interessierten Kreisen die Praxislockerung im Detail bis zum 17. Februar 2023 zur Stellungnahme unterbreiten. Das Inkrafttreten der neuen Praxis wird zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben; zwischenzeitlich nach neuer Praxis zu bearbeitende Gesuche können mit einem Sistierungsgesuch eingereicht werden.

Quelle: IGE



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